An alle Vereine im SK 131.
Im nachfolgenden Bericht wird das Thema Verantwortliche Aufsichtsperson behandelt.
Bemerkung:
Die Standaufsicht, Schießaufsicht oder, im Amtsdeutsch, Verantwortliche Aufsichtsperson, wird in § 27 WaffG sowie § 10 und 11 der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) geregelt.
Ich bitte die Vereine um Kenntnisnahme und Beachtung.
Mit sportlichem Gruß
Gerd Brück
Sportleiter SK 131