Satzung des Schützenkreises 131 Altenkirchen (Ww.) e. V. | Einfach aufklappen und hier Lesen
Satzung des Schützenkreises 131 Altenkirchen (Ww.) e. V.
im Rheinischen Schützenbundes e.V. 1872 Stand: 05.01.2013
Vorwort: Im Schützenkreis 131 Altenkirchen e. V. sind weibliche und männliche Personen gleichberechtigt. Zur besseren Lesbarkeit wird eine geschlechtsneutrale Sprachform im Folgenden verwendet. An Stelle des kompletten Namens „Rheinische Schützenbundes e.V. 1872“ wird nachfolgend die Abkürzung „RSB“ verwendet.
- 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr
- Der Schützenkreis 131 als Untergliederung des RSB trägt den Namen Schützenkreis 131 Altenkirchen (Ww.) e.V., nachfolgend wird er Schützenkreis 131 genannt.
- Er hat seinen Sitz in 57610 Altenkirchen und ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen.
- Der Schützenkreis 131 ist steuerrechtlich selbständig im Sinne des § 1 Absatz 1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) und verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der § 51 ff. Abgabenordnung (AO).
- Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
- 2 Zweck
- Der Schützenkreis 131 ist Mitglied imRSB und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
- Zweck der Untergliederung ist die Förderung des Schießsportes und die Pflege des traditionellen deutschen Schützenbrauchtums.
Verwirklicht wird dieser Zweck durch:
- die Pflege des Schießsportes als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport, unter Berücksichtigung des Umweltschutzes und der Dopingvorschriften,
- die Jugendpflege sowie die Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
- die Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen,
- die Aus- und Fortbildung von Mitgliedern,
- die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestandteil des kulturellen Lebens.
- Der Schützenkreis 131 vertritt innerhalb seines Bereiches den RSB. Er unterstützt den RSB bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben, insbesondere durch die Ausrichtung der Meisterschaften und Wettkämpfe seines Bereiches sowie durch die sportliche Ausbildung und die Jugendpflege. Er unterliegt bei diesen Aufgaben den Vorgaben des RSB und des Deutschen Schützenbundes.
- 3 Gemeinnützigkeit
Der Schützenkreis 131 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Schützenkreis 131 ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Schützenkreises 131 dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Funktionsträger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Schützenkreises 131.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Untergliederung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Schützenkreises 131 können natürliche oder juristische Personen sein.
- Mitglieder des Schützenkreises 131 sind:
- Vereine, die Mitglieder nach der Satzung des RSB sind und deren Sitz innerhalb der Zuständigkeit des Schützenkreises 131 liegt.
- die Ehrenmitglieder im Schützenkreises 131.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereins endet durch:
- Zuteilung des Vereins zu einer anderen Untergliederung nach § 11 der Geschäfts-ordnung des RSB.
- Austritt nach der Satzung des RSB.
- Ausschluss nach der Satzung des RSB.
- Auflösung des Bezirkes, Kreises, Vereines.
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen endet durch:
- Tod der Person.
- Ausschluss nach der Satzung des RSB.
- 6 Beiträge
Zur Deckung der laufenden Kosten kann der Schützenkreis 131 eigene Beiträge erheben. Die Beiträge sind von der Delegiertenversammlung des Schützenkreises 131 zu beschließen und von den Mitgliedern gemäß der Satzungsregelung des Schützenkreises 131 zu entrichten. Bei Nichtzahlung dieser Beiträge kann der Vorstand des Schützenkreises 131 den Ausschluss des Mitgliedes / Vereines von den Meisterschaften beschließen. Bei anhaltendem Nichtzahlen des Beitrages kann der Schützenkreis 131 den Ausschluss aus dem RSB beantragen.
- 7 Organe des Schützenkreises 131
Organe des Schützenkreises 131 sind:
1. die Delegiertenversammlung,
2. die Jugend-Delegiertenversammlung,
3. der Vorstand,
4. der Jugendvorstand.
- 8 Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ des Schützenkreises 131. Sie setzt sich zusammen aus:
- den Delegierten der Mitgliedsvereine,
- den Ehrenmitgliedern des Schützenkreises 131,
- den Mitgliedern des Vorstandes des Schützenkreises 131.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Ehrenmitglieder und jeder Verein haben jeweils eine Stimme. Eine Stimmenbündelung bei diesen Personen ist nicht möglich.
- Die Delegiertenversammlung ist u.a. zuständig für die:
- Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendleiters und dessen Vertreter.
- Bestätigung des von der Jugenddelegiertenversammlung des Schützenkreises 131 gewählten Jugendleiters und dessen Vertreter.
- Festsetzung von Beiträgen.
- Beschlussfassung über den aufgestellten Haushaltsplan.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
- Beschlussfassung über den Ein- oder Austrag des Schützenkreises 131 aus dem
- Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahreskassenabschlusses.
- Änderung der Satzung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Kalenderjahr stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Schützenkreises 131 – oder im Falle von dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter – unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 30 Tage. Die Einladung erfolgt durch direkte Mitteilung an die Mitglieder per Brief oder per Email. Maßgebend ist die letzte mitgeteilte Postanschrift oder Emailadresse.
- Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von den Mitgliedern des Schützenkreises 131 schriftlich gestellt werden und müssen mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung beim Vorsitzenden der Schützenkreises 131 eingereicht sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Delegiertenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies geschieht, indem die Delegiertenversammlung mit einfacher - Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
- Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn sie von
- der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder im Interesse des Schützenkreise 131 für erforderlich gehalten wird,
- 1/3 der stimmberechtigten Delegierten es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Antrages vom Vorsitzenden - oder im Falle dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter - unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Die Rechnungsprüfer haben die Jahresrechnung und das Vermögen der Untergliederung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und über das Ergebnis der zuständigen Delegiertenversammlung zu berichten. Rechnungsprüfer dürfen im Schützenkreis 131 e.V. kein Vorstandsamt ausüben.
- Zu den Delegiertenversammlungen des Schützenkreises 131 wird der zuständige Bezirksvorsitzende eingeladen. Diesem oder dessen Beauftragten muss auf Wunsch Gelegenheit gegeben werden, in der Versammlung das Wort zu ergreifen.
- Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden zu unterschreiben und zuveröffentlichen ist.
- Weiteres regelt die eigene Geschäftsordnung des Kreises.
- 9 Sportjugend des Schützenkreises 131
Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, die im Haushalt des Schützenkreises 131 auszuweisen sind. Die Jugend - Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Sportjugend des Schützenkreises 131. Die Jugend des Schützenkreises 131 legt eine Jugendordnung fest, in der Zugehörigkeit, Aufgaben, Befugnisse und Verfahrensregeln bestimmt werden. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Delegiertenversammlung des Schützenkreises 131.
- 10 Vorstand
- Der Vorstand des Schützenkreises 131 im Sinne der Bestimmungen und Ordnungen des RSB besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer
- dem Geschäftsführer
- dem Sportleiter,
- dem stellvertretenden Sportleiter (Gewehr)
- dem stellvertretenden Sportleiter (Pistole)
- dem Ligaleiter
- der Damenleiter(in),
- dem Jugendleiter.
- Der Vorstand des Schützenkreises 131 im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden unddem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Schützenkreis 131 gerichtlich und außergerichtlich. Jeder dieser Vorstandsmitglieder ist einzeln zur Vertretung des Schützenkreises 131 berechtigt.
- Wählbar und zur Amtsausübung berechtigt sind nur natürliche Personen, die Mitglied eines Mitgliedsvereines des Schützenkreises 131 sind.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder des Schützenkreises 131 beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger nur für die Restamtszeit des Amtsvorgängers gewählt.
- Es wird in zwei Gruppen im Abstand von zwei Jahren gewählt. Wahlen für ein Geschäftsjahr können nur innerhalb des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
Im gleichen Jahr werden jeweils gewählt:
- der/die Vorsitzende
- der/die Schriftführer(in)
- der/die Sportleiter(in)
- der/die Damenleiter(in)-
Zwei Jahre später werden gewählt:
- der/die stellv. Vorsitzende
- der/die Geschäftsführer(in)
- dem stellvertretenden Sportleiter (Gewehr)
- dem stellvertretenden Sportleiter (Pistole)
- dem Ligaleiter
Gleichzeitig wird der/die gemäß der Jugendordnung gewählte Jugendleiter(in) bestätigt.
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Stimmzettel. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden, es sei denn, dass geheime Wahl gewünscht wird. Gewählt ist, wer die meisten gültigenStimmen erhalten hat. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sollten bei der Wahl durch die Delegiertenversammlung nicht alle Vorstandsfunktionen gemäß §10, Absatz 2 besetzt werden können, übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder die vakanten Vorstandsfunktionen.
6.Der Vorsitzende des Schützenkreises 131 vertritt diesen gegenüber dem RSB, berät das Präsidium des RSB in wichtigen Angelegenheiten und unterstützt bei den laufenden Geschäften.
- Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode muss dem
Vorsitzenden des Schützenkreises 131 schriftlich erklärt werden. Tritt ein Kreisvorsitzender oder der gesamte Kreisvorstand innerhalb einer Wahlperiode zurück, so muss die Rücktrittserklärung schriftlich gegenüber dem Bezirksvorsitzenden erfolgen.
- Mit dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung(-en) erlöschen die Rechte der/ des Zurückgetretenen aus deren/ dessen Wahl zum Vorstandsmitglied des Schützenkreises131.
- Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er führt auch den Vorsitz.
- Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Sport- und Referentenausschuss gebildet. Zusammensetzung und Aufgaben, sowie das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung
- Der Vorstand ist berechtigt, Ordnungen zu erstellen und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Alle Ordnungen sind von den Mitgliedern gem. §4 dieser Satzung in einer Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
- Änderungen oder Außerkraftsetzung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Kreisdelegiertenversammlung. Hier ist eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Delegierten notwendig.
- 11 Änderung der Einteilung und Zuordnung
- Änderungen in der Einteilung des Schützenkreises 131 oder der Zuordnung der Mitglieder zu diesen, werden vom Gesamtvorstand des RSB nach Anhörung aller Beteiligten beschlossen.
- Anträge zur Durchführung von Änderungen an der Einteilung oder Zuordnung sind an den RSB zu richten und zu begründen.
- 12 Änderung der Satzung
Änderungen der Satzung, die nicht der Satzung und den Ordnungen des RSB widersprechen dürfen, können mit einer ¾ -Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen von der Delegiertenversammlung des Schützenkreises 131 beschlossen werden.
- 13 Auflösung
Bei Auflösung des Schützenkreises 131 oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die dem Schützenkreis 131 angehörenden Schützenvereine, die ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sein müssen. Diese haben dann das restliche Vermögen des Schützenkreises 131 unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Schießsports zu verwenden.
- 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung des Schützenkreises 131 wurde in der Delegiertenversammlung am 05.01.2013 in Elkhausen-Katzwinkel von den Anwesenden laut Teilnehmerliste beschlossen und verabschiedet. Es erfolgte der Auftrag, diese Satzung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen.